Es handelt sich damit zwar um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, die Vorstellungen des Beschwerdeführers bieten jedoch noch keine Gewähr für eine entsprechende Arbeitsstelle, da deren erfolgreiche Umsetzung mit Blick auf die Vergangenheit doch fraglich erscheint. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die spezialpräventive Wirkung der bisherigen Gefangenschaft sowie der ambulanten Therapie nicht unberücksichtigt gelassen werden darf. Inwieweit sich infolge dessen seine zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt.