Wie es scheint, wurden diesbezüglich zumindest erste Weichen gestellt, indem die Thematik Arbeitssituation/Schuldensanierung angegangen wurde. Relativierend ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integration in die Arbeitswelt bereits in jüngeren Jahren nicht gelang, womit das Alter zumindest damals nicht das ausschlaggebende Kriterium war. Es handelt sich damit zwar um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, die Vorstellungen des Beschwerdeführers bieten jedoch noch keine Gewähr für eine entsprechende Arbeitsstelle, da deren erfolgreiche Umsetzung mit Blick auf die Vergangenheit doch fraglich erscheint.