Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits gewisse Vorstellungen. So ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das eidgenössische Fachzeugnis als Plattenleger anstrebe und aufgrund seiner Berufserfahrung in diesem Bereich eine verkürzte berufliche Grundausbildung absolvieren wolle. Auch befasst er sich offenbar mit der Schuldensanierung (amtliche Akten BVD, pag. 1962, pag. 1972 f.). Wie es scheint, wurden diesbezüglich zumindest erste Weichen gestellt, indem die Thematik Arbeitssituation/Schuldensanierung angegangen wurde.