Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist weiter als ungünstig zu gewichten, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Ausbildung abgeschlossen hat und gleichzeitig beträchtlich verschuldet ist. Klarheit bezüglich der künftigen Arbeitssituation ist demnach von nicht unerheblicher Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer ansonsten erneut in eine unsichere Arbeitssituation und prekäre finanzielle Verhältnisse zurückkehren würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits gewisse Vorstellungen.