Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Mutter während seines Strafvollzugs auch für regelwidriges Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung benutzte (Zurverfügungstellung Skype-Account). Hinweise auf regelmässige Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Familie, etwa zu ehemaligen Kolleginnen oder Kollegen, sind den Akten keine zu entnehmen. Entsprechende Kontakte werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.