Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie ein gutes Verhältnis pflegt. Nach Ansicht der Kammer ist der Vorinstanz allerdings beizupflichten, wenn sie den protektiven Einfluss dieser Kontakte zumindest in Frage stellt, zumal von der Familie auch in der Vergangenheit keine deliktsprotektive Wirkung ausgegangen ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Mutter während seines Strafvollzugs auch für regelwidriges Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung benutzte (Zurverfügungstellung Skype-Account).