Selbst bei in jeder Hinsicht korrektem Vollzugsverhalten könnte aber nicht ohne Weiteres auf eine positive Legalprognose geschlossen werden, da ein entsprechendes Verhalten – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden darf. Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und übrigen Verhaltens insgesamt als bestenfalls neutral eingeschätzt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, hat sie dem überwiegend guten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.