Aus der Stellungnahme der JVA St. Johannsen vom 12. November 2020 ergibt sich, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nach der Aufdeckung des Skype-Missbrauchs zunächst von Verschleierungstendenzen, widersprüchlichen Aussagen und mangelnder Kooperation geprägt gewesen sei. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer ansonsten wiederum ein korrektes Verhalten im Vollzug attestiert (gewissenhafte und strukturierte Arbeitsausführung, kommunikativ und teamfähig, pag. 133 ff.).