Im Rahmen seines Strafvollzugs hat sich der Beschwerdeführer mehrheitlich wohlverhalten. So zeigte er in der JVA Lenzburg etwa ein gutes Arbeits- und Sozialverhalten, hielt die Hausordnung ein und verhielt sich freundlich, musste allerdings wegen Unsportlichkeit und Teilnahme an Glücksspiel verwarnt werden (amtliche Akten BVD, pag. 516 ff.). Auch in der IKS Bostadel war sein Verhalten grossmehrheitlich angepasst.