Es geht damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht lediglich um das Verheimlichen der Intimbeziehung bzw. die damit zusammenhängenden Regelverstösse. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass in den besagten Regelverstössen genau diejenigen Verhaltensmuster zu erkennen sind, welche bereits im Gutachten vom 19. März 2019 – und damit noch vor Aufdeckung besagter Vorfälle – angesprochen wurden. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen kommt die Kammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit als ungünstig zu werten ist.