Darüber hinaus besteht – aus Sicht des Gutachters Dr. med. D.________ – aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten, der Vorverurteilungen für Betrug sowie der eingeschliffenen manipulativen Verhaltensmuster ein hohes Risiko für Betrugsdelikte, auch wenn diese im kleinkriminellen Bereich verortet werden. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht unerhebliche Unsicherheiten und Risiken vorhanden. Es geht damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht lediglich um das Verheimlichen der Intimbeziehung bzw. die damit zusammenhängenden Regelverstösse.