tiges Licht auf die bisher berichtete Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Hinzu kommen die aktuellen forensischpsychiatrischen Einschätzungen, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die aufgestellte Legalprognose auch nicht als durchwegs positiv bezeichnet werden. So mag zwar sein, dass das Risiko für ein erneutes Tötungs- oder schweres Gewaltdelikt kurzbis mittelfristig als gering eingestuft wird;