Auch wenn der Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugsverlaufs eine überwiegend konstante bzw. stabile Therapiemotivation und -mitarbeit aufrechterhalten konnte, die bisher gewährten Ausgänge – soweit aus den Akten ersichtlich – immer ohne Beanstandungen abgelaufen sind und ihm nach langjähriger Therapie von verschiedenen Seiten auch Behandlungsfortschritte attestiert werden, so werfen die gezeigte Intransparenz und deliktsrelevanten betrügerisch-manipulativen Verhaltensmuster im Zusammenhang mit den jüngst aufgedeckten Regelverstössen und der Verheimlichung der Intimbeziehung zweifelsohne ein äusserst ungüns-