Er habe neben Intransparenz erneut betrügerisch manipulative Verhaltensmuster gezeigt und es sei keine Einsicht in die deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile erkennbar. Es sei weiter nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bisher Copingstrategien habe entwickeln können bzw. diese auf der Handlungsebene umzusetzen vermöge, damit er ausserhalb eines eng betreuten Settings nicht wieder in alte deliktrelevante Verhaltensmuster zurückfalle. Eine bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin sei aus legalprognostischer Sicht verfrüht (pag. 93 ff.). Die Ausführungen der KoFako sind nachvollziehbar. Sie bezog in ihren jüngsten Entscheid die wesentlichen Gutachten und Berichte ein.