Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Vorkommnisse rund um die verheimlichte Beziehung die Vermutung bestätigen würde, wonach beim Beschwerdeführer manipulatives und beschönigendes Verhalten vorliege und dieser Freiräume intransparent und missbräuchlich zu eigenen Gunsten nutze (pag. 234). Das intransparente und manipulative Verhalten des Beschwerdeführers lege nahe, dass trotz oberflächlich dargestellter Therapiefähigkeit und Behandlungsmotivation, wesentliche Inhalte nur oberflächlich bearbeitet und nicht verinnerlicht würden (pag. 236). Das Rückfallrisiko für ein erneutes Tötungs- oder schweres Gewaltdelikt werde kurz- bis mittelfristig als tief eingestuft;