224 ff.). So wurden im Rahmen forensisch-psychiatrischer Begutachtungen in den Jahren 2009/2010 beim Beschwerdeführer zwanghafte, narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge festgestellt und im Ergebnis die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt (amtliche Akten BVD, pag. 18 ff., pag. 29 Rückseite ff., pag. 169 ff., pag. 186). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2017 wurde demgegenüber etwa festgehalten, dass sich nunmehr keine klaren dissozialen und narzisstischen Anteile mehr feststellen liessen (amtliche Akten BVD, pag. 707 ff., pag.