25. Ad Täterpersönlichkeit: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren bzw. im darauffolgenden Strafvollzug mehrfach begutachtet wurde und in Bezug auf den Ausprägungsgrad der psychopathischen Merkmale Uneinigkeit zwischen den beurteilenden Fachpersonen besteht (vgl. die Zusammenfassung im aktuellen Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2021, pag. 224 ff.).