Informationen zu langjährigen Freundschaften würden nicht vorliegen und der Kontakt zur Familie sei phasenweise vermieden worden (amtliche Akten BVD, pag. 1613 f.). Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers (Flucht / Beziehungsabbruch) legt nahe, dass er über keine konstruktiven Problemlösestrategien verfügte. Insofern hat sich der Beschwerdeführer nirgendwo in sozialer oder beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert. Sein unsteter Lebenswandel mit doch einigen Brüchen und letzt-