Seinen Lebensunterhalt bestritt er mit dem Einkommen aus seinen häufig wechselnden Beschäftigungen aber auch in Anspruchnahme der finanziellen Unterstützung des späteren Opfers und seiner Mutter sowie mittels Schwarzarbeit und Glücksspiel. Dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. März 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeprägt beziehungslos imponiere und der Eindruck entstehe, dass er wiederkehrende Kontakte abgebrochen und sich Beziehungen entzogen habe. Informationen zu langjährigen Freundschaften würden nicht vorliegen und der Kontakt zur Familie sei phasenweise vermieden worden (amtliche Akten BVD, pag.