1573 ff., pag. 1608 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich einer Beschäftigung nachzugehen oder eine Ausbildung abzuschliessen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er mit dem Einkommen aus seinen häufig wechselnden Beschäftigungen aber auch in Anspruchnahme der finanziellen Unterstützung des späteren Opfers und seiner Mutter sowie mittels Schwarzarbeit und Glücksspiel.