Vor den Anlasstaten führte der Beschwerdeführer einen auffallend unsteten Lebenswandel. Währendem seine Kindheit – soweit aus den Akten ersichtlich – noch überwiegend unauffällig war, brach der Beschwerdeführer die Kantonsschule noch vor deren Abschluss ab. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht und war – wenn überhaupt – nur kurzzeitig erwerbstätig. Auch der Rekrutenschule blieb er unerlaubt fern, konsumierte Drogen und Alkohol und verbrachte viel Zeit bei legalem und illegalem Glücksspiel, bis er im April 2008 wegen der vorliegenden Anlassdelikte in Haft versetzt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 1573 ff., pag.