24. Ad Vorleben: Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen sind – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens nicht zu berücksichtigen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschwerdeführer ist neben dem erwähnten Urteil vom 8. November 2010, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (amtliche Akten SID, pag. 042). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz daher zu Recht neutral gewertet. Vor den Anlasstaten führte der Beschwerdeführer einen auffallend unsteten Lebenswandel.