Hinzu kommt, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist. In der Vergangenheit angeordnete Verlegungen, gewährte und/oder verweigerte Vollzugsöffnungen sind nicht Verfahrensgegenstand und im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nur von untergeordneter Bedeutung.