1293, pag. 1771 f.). Insofern kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von durchwegs positiven Berichten gesprochen werden, zumal die vom Beschwerdeführer hauptsächlich ins Feld geführten Berichte von verschiedenen Seiten in Frage gestellt wurden. Von einer Verschleppung bzw. gar einer Verzögerungstaktik der BVD kann daher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist.