2056 ff.). Von Seiten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der JVA St. Johannsen wurde in der Folge etwa festgehalten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bestätigt werden könne sowie auf das unveränderte Vorhandensein ausgeprägter «psychopathy»-Merkmale hinzuweisen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1980 ff.) und dass es ihm auch aktuell nicht gelinge, inkriminierte betrügerisch-manipulative Handlungen zu unterlassen und ei-