23. Ad Verschleppung des Vollzugs / Verzögerungstaktik: Soweit der Beschwerdeführer vorab erneut vorbringt, es habe eine jahrelange Verschleppung des Vollzugs und ein stetiges Ignorieren von Empfehlungen der Fachpersonen stattgefunden, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dabei wurden zwanghafte, narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge festgestellt und es wurde im Ergebnis die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 18 ff., pag.