21. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 4. Dezember 2020 (pag. 81 ff.) und 12. Februar 2021 (pag. 257 ff.) zusammengefasst vor, dass sich die Verweigerung der bedingten Entlassung mit Blick auf die aktuellsten Unterlagen als rechtmässig erweise und die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt sei, dass sämtliche Kriterien ungünstig bzw. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen würden. Auch das neue Gutachten von Dr. med. D.________ bestätige, dass eine bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin als verfrüht erscheine.