Wenn wie in casu längerfristig nur ein mittelgradiges Rückfallrisiko, kurz- und mittelfristig sogar ein geringes Risiko, vorliege, seien die Voraussetzungen des Fehlens einer Negativprognose gegeben. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern die Weitervollstreckung an diesem längerfristig bestehenbleibenden Risiko etwas verändern solle. Dr. med. D.________ halte fest, dass der Beschwerdeführer eine positive Entwicklung hinsichtlich Offenheit, Transparenz und Kooperationsbereitschaft zeige.