Schliesslich sei hinsichtlich Differenzialprognose festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich das Rückfallrisiko mit einer Weiterführung des Strafvollzugs weiter senken lassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato absprachefähig gezeigt und aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitgewirkt. Nichts Anderes sei auch für die Zeit nach der bedingten Entlassung zu erwarten. Eine bedingte Entlassung wirke sich zweifelsohne positiv auf die Legalprognose aus (pag. 1 ff.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (pag. 143 ff.) bzw. 17. Februar 2021 (pag.