6 vorliegend klar von einer positiven Legalprognose – wie dies auch in den beiden Gutachten von Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ festgehalten werde – ausgegangen werden. Allenfalls zu erwartende Straftaten im kleinkriminellen Bereich würden die Voraussetzungen an die Schwere der zu erwartenden Delikte nicht erfüllen. Schliesslich sei hinsichtlich Differenzialprognose festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich das Rückfallrisiko mit einer Weiterführung des Strafvollzugs weiter senken lassen solle.