Im aktuellen Vollzugsplan sei allerdings ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab Genehmigung der Vollzugsstufe B eine Erwachsenenbildung als Plattenleger EFZ machen werde. Bevor er diese Vollzugsstufe erreicht habe, könne er aber wegen der Unbestimmtheit des Arbeitsbeginns weder Bewerbungen schreiben noch Arbeitsverträge eingehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung müsse