Weder für das Wettbüro noch für sonstige Regelverstösse gebe es konkrete Hinweise respektive Disziplinierungen, es handle sich daher um Unterstellungen. In Bezug auf das Indexdelikt zeige sich der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ geständig und reumütig. Gemäss diesem Gutachten verfüge der Beschwerdeführer auch über gute intellektuelle Fertigkeiten sowie einen stabilen familiären Bezugsrahmen. Auf diesen stabilen familiären Rahmen, die Substanzabstinenz und die Fähigkeit zur Tagesstrukturierung weise auch der Vollzugsplan der JVA St. Johannsen hin.