Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das bisher Erlernte nicht in die Praxis habe umsetzen und seine Fortschritte in Vollzugsöffnungen habe beweisen können, habe sich die Vollzugsbehörde selbst zuzuschreiben. Hinsichtlich seines Verhaltens im Strafvollzug messe die Vorinstanz dem Vorfall mit dem Skypemissbrauch respektive der Intransparenz mit der Freundin übermässig grosse Bedeutung zu und berücksichtige die neusten diesbezüglichen Entwicklungen nicht. Die Anstalt bringe mittlerweile Verständnis für die speziellen Umstände auf. Weder für das Wettbüro noch für sonstige Regelverstösse gebe es konkrete Hinweise respektive Disziplinierungen, es handle sich daher um Unterstellungen.