Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund zehn Jahren in therapeutischer Behandlung. Es sei fraglich, ob nach einer derart langen Zeit überhaupt noch Fortschritte erzielt werden könnten. In den Berichten werde ihm Einsicht in die inkriminierten Taten und teilweise auch in persönlichkeitsbedingte Auffälligkeiten, Einsichts- und Reflexionsfähigkeit und Einsicht in die Deliktsdynamik attestiert. Diese Behandlungsfortschritte seien legalprognostisch von Bedeutung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das bisher Erlernte nicht in die Praxis habe umsetzen und seine Fortschritte in Vollzugsöffnungen habe beweisen können, habe sich die Vollzugsbehörde selbst zuzuschreiben.