Er habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend völlig unauffällig gelebt und die Verurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, seien innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erfolgt. Diese temporäre und nicht lebensprägende deliktische Phase sei anders zu werten, als wenn sich kriminelles Verhalten bereits im Jugendalter manifestiert und dann wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers gezogen hätte. Es fehle auch an anderen Auffälligkeiten, weshalb das Kriterium des Vorlebens positiv gewertet werden müsse. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund zehn Jahren in therapeutischer Behandlung.