Im angefochtenen Entscheid würden keine sich aufdrängenden, die Prognose negativ beeinflussenden Faktoren, benannt werden können. Auch werde nicht aufgezeigt, inwiefern die Weitervollstreckung geeignet sein solle, das Rückfallrisiko im konkreten Fall erheblich zu senken. Es fehle in casu nicht nur an einer Negativprognose, es liege sogar eine Positivprognose vor. Der Beschwerdeführer befinde sich erstmalig im Strafvollzug, was gemäss Bundesgericht prognostisch positiv ins Gewicht falle. Er habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend völlig unauffällig gelebt und die Verurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, seien innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erfolgt.