20. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass die Vollzugsbehörde ihm weitergehende Vollzugsöffnungen im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung entgegen sämtlicher Fachmeinungen bisher verweigert habe, müsse als reine Verzögerungstaktik interpretiert werden und dürfe nicht zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen. Dem Beschwerdeführer werde ein gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert. Ein einziger Vorfall könne nicht zwölf Jahre Wohlverhalten zunichtemachen.