Aus den Ausführungen im besagten Gutachten gehe hervor, dass die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach wie vor negativ zu werten seien und das übrige deliktische und sonstige Verhalten aufgrund der in jüngster Zeit begangenen Regelverstösse bestenfalls als neutral gewertet werden könne. 20.