048 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. November 2020 (pag. 73 f.) und 16. Februar 2021 (pag. 275) verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, das Gutachten vom 29. Januar 2021 vermöge keine andere Beurteilung der Sache zu bewirken. Aus den Ausführungen im besagten Gutachten gehe hervor, dass die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach wie vor negativ zu werten seien und das übrige deliktische und sonstige Verhalten aufgrund der in jüngster Zeit begangenen Regelverstösse bestenfalls als neutral gewertet werden könne.