Ob die hierfür vorgebrachte Begründung verfängt, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 16. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles