15. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in oberer Instanz im Wesentlichen die Rügen wiederholt, welche er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Er setzt sich darüber hinaus allerdings auch mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Gewisse (auch wörtliche) Wiederholungen ergeben sich deshalb, weil an den Begehren festgehalten und gestützt auf die vorliegende Aktenlage nach wie vor die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verlangt wird. Ob die hierfür vorgebrachte Begründung verfängt, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen.