9. Betreffend das mit Eingabe vom 26. Januar 2021 eingereichte Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter C.________ wurde ein separates Verfahren (SK 21 59) eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte Oberrichter C.________ mit, dass er das Begehren des Beschwerdeführers vorbehaltlos unterstütze. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 wurde das Ausstandsgesuch vom 26. Januar 2021 gutgeheissen und festgehalten, dass Oberrichter C.________ in den Ausstand zu treten und sich die Kammer im Vollzugsbeschwerdeverfahren neu zusammenzusetzen habe (pag. 19 ff. Akten SK 21 59).