8. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Dezember 2020; er hielt – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an seinen Anträgen fest (pag. 143 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 165) und mit Schreiben vom 18. Januar 2021 die Vorinstanz (pag. 167) auf das Einreichen einer Duplik.