6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 11. November 2020 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 67 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2020 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (pag. 73 f.). Mit Verfügung vom 27. November 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 75 ff.).