2. Mit Verfügung vom 28. August 2020 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dem Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 2111 ff.).