Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 482 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2021 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Advokatin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekreta- riat, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 (2020.SIDGS.715) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. November 2010 wegen Mordes, Betruges, Urkundenfäl- schung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Militärdienstversäumnisses zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 20.00. Zusätzlich wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Am 4. September 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst; das reguläre Stra- fende fällt auf den 4. November 2026. 2. Mit Verfügung vom 28. August 2020 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dem Be- schwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 2111 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, am 8. September 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin (amtliche Akten SID, pag. 016 ff.). 4. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID ab (amtliche Akten SID, pag. 048 ff.). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Advokatin B.________, am 10. November 2020 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und um Gewährung der bedingten Entlassung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 1 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 11. November 2020 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stel- lungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 67 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2020 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (pag. 73 f.). Mit Verfügung vom 27. November 2020 gab die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 75 ff.). 2 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und einigen zusätzli- chen Anmerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 81 ff.). 7. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (pag. 119 ff.) bzw. vom 15. Dezember 2020 (pag. 139 ff.) wurde Kenntnis genommen und gegeben von der eingereichten Kurzmitteilung der BVD vom 9. Dezember 2020 mit den Erwägungen der Konkor- datlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straf- tätern (KoFako) vom 5. August 2020 (pag. 93 ff.) sowie der Verfügung der BVD vom 11. Dezember 2020 (inkl. Beilagen; pag. 123 ff.). 8. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Dezember 2020; er hielt – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an seinen Anträgen fest (pag. 143 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 165) und mit Schreiben vom 18. Januar 2021 die Vorinstanz (pag. 167) auf das Einreichen einer Duplik. 9. Betreffend das mit Eingabe vom 26. Januar 2021 eingereichte Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter C.________ wurde ein separates Ver- fahren (SK 21 59) eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte Oberrichter C.________ mit, dass er das Begehren des Beschwerdeführers vorbehaltlos unter- stütze. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 wurde das Ausstandsgesuch vom 26. Januar 2021 gutgeheissen und festgehalten, dass Oberrichter C.________ in den Ausstand zu treten und sich die Kammer im Vollzugsbeschwerdeverfahren neu zu- sammenzusetzen habe (pag. 19 ff. Akten SK 21 59). 10. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, in- nert 10 Tagen ergänzend zu dem von den BVD mit Schreiben vom 5. Februar 2021 eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2021 Stellung zu nehmen (pag. 247 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (pag. 257 ff.), die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Februar 2021 (pag. 275) und der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2021 (pag. 279 ff.) hierzu Stellung. 11. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 bzw. 19. Februar 2021 reichte Advokatin B.________ eine neue Honorarnote zu den Akten (pag. 261 ff., pag. 295 ff.). 12. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde den Parteien die neue Kammerzu- sammensetzung bekannt gegeben (pag. 309 ff.). II. Formelles 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM (heute SID) im Be- 3 reich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in oberer Instanz im Wesentli- chen die Rügen wiederholt, welche er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Er setzt sich darüber hinaus allerdings auch mit den konkreten Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid auseinander. Gewisse (auch wörtliche) Wiederholungen er- geben sich deshalb, weil an den Begehren festgehalten und gestützt auf die vorlie- gende Aktenlage nach wie vor die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ver- langt wird. Ob die hierfür vorgebrachte Begründung verfängt, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. Auf die Beschwerde ist daher ein- zutreten. 16. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtli- che kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 17. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate ver- büsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfer- tigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen bege- hen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlich- keit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlas- sung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 4 20. April 2017 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor. Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Ge- richt hat dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Das Gericht darf in Fachfragen allerdings nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise ab- weichen (Urteil des BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 18. Der Beschwerdeführer hat am 4. September 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Demzu- folge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des BGer 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 19. Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Be- schwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Unter Berücksich- tigung des Vorlebens, der Persönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhal- tens sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse könne keine günstige Legal- prognose gestellt werden. Bei Vollverbüssung sei eine Verbesserung der Legalpro- gnose möglich, zumindest würden sich die Entlassungsszenarien aber als glei- chermassen ungünstig erweisen, weshalb auch die sog. Differenzialprognose ge- gen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten SID, pag. 048 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. November 2020 (pag. 73 f.) und 16. Februar 2021 (pag. 275) verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Er- wägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, das Gutachten vom 29. Januar 2021 vermöge keine andere Beurteilung der Sache zu bewirken. Aus den Ausführungen im besagten Gutachten gehe hervor, dass die Täterpersön- lichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach wie vor negativ zu werten seien und das übrige deliktische und sonstige Verhalten aufgrund der in jüngster Zeit begangenen Regelverstösse bestenfalls als neutral gewertet werden könne. 20. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass die Vollzugsbehörde ihm weitergehende Vollzugsöffnungen im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung entgegen sämtlicher Fachmei- nungen bisher verweigert habe, müsse als reine Verzögerungstaktik interpretiert werden und dürfe nicht zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen. Dem Beschwerdeführer werde ein gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert. Ein einziger Vorfall könne nicht zwölf Jahre Wohlverhalten zunichtemachen. Die temporäre Verheimlichung seiner Beziehung dürfe in Anbetracht der sonst tadello- sen Berichte und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Name der Frau al- 5 lein aus Loyalität ihr gegenüber nicht genannt worden sei, nicht überbewertet wer- den. Es sei sodann schlicht nicht möglich, erfahrene Sozialarbeiter, Therapeuten und Gutachter über zwölf Jahre hinweg zu täuschen. Für die Gewährung der be- dingten Entlassung werde nicht mehr das Vorliegen einer Positivprognose, sondern lediglich das Fehlen einer Negativprognose vorausgesetzt. Im angefochtenen Ent- scheid würden keine sich aufdrängenden, die Prognose negativ beeinflussenden Faktoren, benannt werden können. Auch werde nicht aufgezeigt, inwiefern die Wei- tervollstreckung geeignet sein solle, das Rückfallrisiko im konkreten Fall erheblich zu senken. Es fehle in casu nicht nur an einer Negativprognose, es liege sogar eine Positivprognose vor. Der Beschwerdeführer befinde sich erstmalig im Strafvollzug, was gemäss Bun- desgericht prognostisch positiv ins Gewicht falle. Er habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend völlig unauffällig gelebt und die Verurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, seien innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erfolgt. Diese temporäre und nicht lebensprägende deliktische Phase sei anders zu wer- ten, als wenn sich kriminelles Verhalten bereits im Jugendalter manifestiert und dann wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers gezogen hätte. Es fehle auch an anderen Auffälligkeiten, weshalb das Kriterium des Vorlebens po- sitiv gewertet werden müsse. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund zehn Jahren in therapeutischer Behandlung. Es sei fraglich, ob nach einer derart langen Zeit überhaupt noch Fortschritte erzielt werden könnten. In den Berichten werde ihm Einsicht in die inkriminierten Taten und teilweise auch in persönlichkeitsbeding- te Auffälligkeiten, Einsichts- und Reflexionsfähigkeit und Einsicht in die Deliktsdy- namik attestiert. Diese Behandlungsfortschritte seien legalprognostisch von Bedeu- tung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das bisher Erlernte nicht in die Praxis habe umsetzen und seine Fortschritte in Vollzugsöffnungen habe beweisen können, habe sich die Vollzugsbehörde selbst zuzuschreiben. Hinsichtlich seines Verhaltens im Strafvollzug messe die Vorinstanz dem Vorfall mit dem Skypemiss- brauch respektive der Intransparenz mit der Freundin übermässig grosse Bedeu- tung zu und berücksichtige die neusten diesbezüglichen Entwicklungen nicht. Die Anstalt bringe mittlerweile Verständnis für die speziellen Umstände auf. Weder für das Wettbüro noch für sonstige Regelverstösse gebe es konkrete Hinweise respek- tive Disziplinierungen, es handle sich daher um Unterstellungen. In Bezug auf das Indexdelikt zeige sich der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ geständig und reumütig. Gemäss diesem Gutachten verfüge der Be- schwerdeführer auch über gute intellektuelle Fertigkeiten sowie einen stabilen fami- liären Bezugsrahmen. Auf diesen stabilen familiären Rahmen, die Substanzabsti- nenz und die Fähigkeit zur Tagesstrukturierung weise auch der Vollzugsplan der JVA St. Johannsen hin. Es verstehe sich von selbst, dass bei einem langjährigen Gefangenen, welchem Lockerungen bisher derart verbissen verweigert worden seien, keine grossen Anforderungen an seine Pläne nach der Entlassung gestellt werden dürften. Im aktuellen Vollzugsplan sei allerdings ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer ab Genehmigung der Vollzugsstufe B eine Erwachsenenbildung als Plattenleger EFZ machen werde. Bevor er diese Vollzugsstufe erreicht habe, könne er aber wegen der Unbestimmtheit des Arbeitsbeginns weder Bewerbungen schreiben noch Arbeitsverträge eingehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung müsse 6 vorliegend klar von einer positiven Legalprognose – wie dies auch in den beiden Gutachten von Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ festgehalten werde – ausgegangen werden. Allenfalls zu erwartende Straftaten im kleinkriminellen Be- reich würden die Voraussetzungen an die Schwere der zu erwartenden Delikte nicht erfüllen. Schliesslich sei hinsichtlich Differenzialprognose festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich das Rückfallrisiko mit einer Weiterführung des Strafvollzugs weiter senken lassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato absprachefähig gezeigt und aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitge- wirkt. Nichts Anderes sei auch für die Zeit nach der bedingten Entlassung zu erwar- ten. Eine bedingte Entlassung wirke sich zweifelsohne positiv auf die Legalprogno- se aus (pag. 1 ff.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (pag. 143 ff.) bzw. 17. Februar 2021 (pag. 279 ff.) ergänzte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass ein erhöhtes Risi- ko im kleinkriminellen Bereich für die Annahme einer Rückfallgefahr nicht ausrei- chend sein könne. Der Gutachter stütze sich dabei auf Vorfälle aus der Haft, wel- che allesamt unbestätigt geblieben seien. Wenn wie in casu längerfristig nur ein mittelgradiges Rückfallrisiko, kurz- und mittelfristig sogar ein geringes Risiko, vor- liege, seien die Voraussetzungen des Fehlens einer Negativprognose gegeben. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern die Weitervollstreckung an diesem längerfristig bestehenbleibenden Risiko etwas verändern solle. Dr. med. D.________ halte fest, dass der Beschwerdeführer eine positive Entwicklung hinsichtlich Offenheit, Trans- parenz und Kooperationsbereitschaft zeige. Vor dem Hintergrund der Geschehnis- se betreffend Skype-Missbrauch und Beziehung zu Frau X würden sich zudem kei- ne Anhaltspunkte für Änderungen der prognostischen Einordnung ergeben (pag. 279 ff.). 21. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 4. Dezember 2020 (pag. 81 ff.) und 12. Februar 2021 (pag. 257 ff.) zusammenge- fasst vor, dass sich die Verweigerung der bedingten Entlassung mit Blick auf die aktuellsten Unterlagen als rechtmässig erweise und die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt sei, dass sämtliche Kriterien ungünstig bzw. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen würden. Auch das neue Gutachten von Dr. med. D.________ bestätige, dass eine bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin als verfrüht erschei- ne. Damit der Beschwerdeführer in Zukunft deliktsfrei werde leben können, sei das Durchlaufen der verschiedenen Lockerungsstufen wichtig. 22. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Um- stände einer Gesamtwürdigung unterzogen, ohne den ihr zustehenden Ermes- sensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen. Sie hat in ausführlicher und überzeugender Weise eine Prognose über die künftige Legal- bewährung erstellt, indem sie die vorliegend massgeblichen Prognosekriterien er- mittelt, konkret umschrieben, gewürdigt und sodann in einer Gesamtwürdigung ei- ner einzelfallgerechten Bewertung und Gewichtung unterzogen hat. Schliesslich hat die Vorinstanz auch eine differenzialprognostische Abwägung vorgenommen, was die BVD in ihrer Verfügung noch unterlassen hatten. Da sich die Kammer der 7 Würdigung der Vorinstanz in Vorgehen, Begründung und Ergebnis – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen – vollumfänglich anschliesst, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die einzelnen Prognosekriterien noch- mals im Detail abzuhandeln. Vielmehr wird vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2020 (amtliche Akten SID, pag. 048 ff.) zu den einzelnen Prognosekriterien (E. 4), zur Gesamtwürdigung der- selben (E. 5) sowie zur Differenzialprognose verwiesen (E. 6). Mit Blick auf die Einwände des Beschwerdeführers – mit denen sich grösstenteils bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat und die weitgehend schon durch die vorinstanz- lichen Erwägungen entkräftet werden – ist Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzi- sieren: 23. Ad Verschleppung des Vollzugs / Verzögerungstaktik: Soweit der Beschwerdefüh- rer vorab erneut vorbringt, es habe eine jahrelange Verschleppung des Vollzugs und ein stetiges Ignorieren von Empfehlungen der Fachpersonen stattgefunden, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dabei wurden zwanghafte, narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge festgestellt und es wurde im Ergebnis die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 18 ff., pag. 29 Rückseite ff.). Diese Diagnose wurde im Ergänzungsgutachten vom 7. April 2010 bestätigt (amtliche Akten BVD, pag. 169 ff., pag. 186). Dem Be- schwerdeführer wurden in der Folge verschiedene Fortschritte attestiert (etwa amt- liche Akten BVD pag. 444, pag. 525 ff.) und im forensisch-psychiatrischen Gutach- ten vom 12. Februar 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2017 etwa festgehalten, dass sich nunmehr keine klaren dissozialen und narzisstischen Anteile mehr feststellen liessen (amtliche Akten BVD, pag. 707 ff., pag. 851, pag. 1009 ff., pag. 1102) und sich die Risikoeigenschaften (persönlichkeitsimmanente Risikobereiche; dissoziale/narzisstische Anteile) bereits in legalprognostisch we- sentlicher Weise verändert hätten (amtliche Akten, pag. 1096). Infolgedessen be- willigten die BVD auch erste begleitete Ausgänge, welche – unbestrittenermassen – reibungslos verliefen. Am 18. März 2019 wurde, mit Blick auf die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen, erneut ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Darin wurde – entgegen der Einschätzung vom Februar 2017 – auch aktuell am Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und disso- zialen Merkmalen festgehalten. Der Beschwerdeführer präsentiere sich im bisheri- gen Verlauf angepasst, wobei sich gleichwohl Hinweise für bestehendes manipula- tives und beschönigendes Verhalten ergeben würden (amtliche Akten BVD, pag. 1520 ff., pag. 1634). Am 29. Mai 2020 wurde in der JVA St. Johannsen schliesslich bekannt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Regelverstösse begangen hatte (Skype-Missbrauch, Verheimlichen einer Intimbeziehung, amtliche Akten BVD, pag. 1936a, pag. 2056 ff.). Von Seiten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der JVA St. Johannsen wurde in der Folge etwa festgehalten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bestätigt werden könne sowie auf das unveränderte Vorhandensein ausgeprägter «psychopathy»-Merkmale hinzu- weisen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1980 ff.) und dass es ihm auch aktuell nicht gelinge, inkriminierte betrügerisch-manipulative Handlungen zu unterlassen und ei- 8 ne starke Diskrepanz zwischen seiner vordergründig gezeigten Auskunftsbereit- schaft, Kooperation und Absprachefähigkeit und seinem hintergründigen, verbor- genen Verhalten bestehe (amtliche Akten BVD, pag. 1983, pag. 2053). Auch die KoFako äusserte mehrfach Unsicherheiten und Zweifel im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen (etwa amtliche Akten BVD, pag. 921 ff., pag. 1254, pag. 1293, pag. 1771 f.). Insofern kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von durchwegs positiven Berichten gesprochen werden, zumal die vom Beschwer- deführer hauptsächlich ins Feld geführten Berichte von verschiedenen Seiten in Frage gestellt wurden. Von einer Verschleppung bzw. gar einer Verzögerungstaktik der BVD kann daher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist. In der Vergangenheit angeordnete Verlegungen, gewährte und/oder verweigerte Vollzugsöffnungen sind nicht Verfahrensgegenstand und im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nur von untergeordneter Bedeutung. 24. Ad Vorleben: Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen sind – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens nicht zu berücksichtigen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschwerdeführer ist neben dem er- wähnten Urteil vom 8. November 2010, mit welchem die vorliegend zu verbüssen- de Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (amtliche Akten SID, pag. 042). Die Vorstrafenlosigkeit des Be- schwerdeführers wurde von der Vorinstanz daher zu Recht neutral gewertet. Vor den Anlasstaten führte der Beschwerdeführer einen auffallend unsteten Lebens- wandel. Währendem seine Kindheit – soweit aus den Akten ersichtlich – noch überwiegend unauffällig war, brach der Beschwerdeführer die Kantonsschule noch vor deren Abschluss ab. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht und war – wenn überhaupt – nur kurzzeitig erwerbstätig. Auch der Rekrutenschule blieb er unerlaubt fern, konsumierte Drogen und Alkohol und verbrachte viel Zeit bei lega- lem und illegalem Glücksspiel, bis er im April 2008 wegen der vorliegenden An- lassdelikte in Haft versetzt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 1573 ff., pag. 1608 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich einer Beschäftigung nachzugehen oder eine Ausbildung abzu- schliessen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er mit dem Einkommen aus seinen häufig wechselnden Beschäftigungen aber auch in Anspruchnahme der finanziellen Unterstützung des späteren Opfers und seiner Mutter sowie mittels Schwarzarbeit und Glücksspiel. Dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. März 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeprägt beziehungslos impo- niere und der Eindruck entstehe, dass er wiederkehrende Kontakte abgebrochen und sich Beziehungen entzogen habe. Informationen zu langjährigen Freundschaf- ten würden nicht vorliegen und der Kontakt zur Familie sei phasenweise vermieden worden (amtliche Akten BVD, pag. 1613 f.). Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers (Flucht / Beziehungsabbruch) legt nahe, dass er über keine konstruktiven Problemlösestrategien verfügte. Insofern hat sich der Be- schwerdeführer nirgendwo in sozialer oder beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht be- sonders integriert. Sein unsteter Lebenswandel mit doch einigen Brüchen und letzt- 9 lich erfolglosen Versuchen, beruflich Fuss zu fassen, wirkt sich negativ auf die Pro- gnose aus. 25. Ad Täterpersönlichkeit: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren bzw. im darauffolgenden Strafvollzug mehrfach begutachtet wurde und in Bezug auf den Ausprägungsgrad der psychopathischen Merkmale Uneinig- keit zwischen den beurteilenden Fachpersonen besteht (vgl. die Zusammenfas- sung im aktuellen Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2021, pag. 224 ff.). So wurden im Rahmen forensisch-psychiatrischer Begutachtungen in den Jahren 2009/2010 beim Beschwerdeführer zwanghafte, narzisstische und antisoziale Per- sönlichkeitszüge festgestellt und im Ergebnis die Diagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung gestellt (amtliche Akten BVD, pag. 18 ff., pag. 29 Rückseite ff., pag. 169 ff., pag. 186). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2017 wurde demgegenüber etwa festgehalten, dass sich nunmehr keine klaren dissozialen und narzisstischen Anteile mehr feststellen liessen (amtliche Akten BVD, pag. 707 ff., pag. 851, pag. 1009 ff., pag. 1102) und sich die Risikoeigenschaften (persönlichkeitsimmanente Risikobereiche; dissoziale/narzisstische Anteile) bereits in legalprognostisch we- sentlicher Weise verändert hätten (amtliche Akten BVD, pag. 1096). Am 18. März 2019 wurde erneut ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Darin wurde – entgegen der Einschätzung vom Februar/Oktober 2017 – auch aktuell am Vorlie- gen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen festgehalten. Mit Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2021 wurde – unter Berücksichtigung der aktuellsten Vollzugsverlaufs- und Therapieberichte – ausgeführt, dass an der diagnostischen Einschätzung von 2019 festgehalten werde (pag. 234). Das in Frage stehende Gutachten vom 19. März 2019 bzw. Ergän- zungsgutachten vom 29. Januar 2021 wurde von den BVD ordnungsgemäss in Auftrag gegeben. Als Gutachter wurde Dr. med. D.________, eine medizinische Fachperson, eingesetzt. Der Gutachter hat sich über insgesamt 132 respektive 65 Seiten eingehend mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Persönlichkeit ausein- andergesetzt und eine sorgfältige sowie nachvollziehbare diagnostische Einschät- zung abgegeben. Darauf kann ohne Weiteres abgestellt werden. Im März 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen festgestellt. Der Beschwerde- führer befinde sich in einem geschützten und engstrukturierten Rahmen und an- hand der Akten würden sich nach wie vor Hinweise für persönlichkeitsbedingte Auf- fälligkeiten ergeben. Mit einem Gesamtwert von 23 Punkten in der PCL-R weise der Beschwerdeführer zudem mässig ausgeprägte psychopathische Merkmale auf. Hinsichtlich des Vollzugs- und Therapieverlaufs äusserte sich Dr. med. D.________ dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer im engstrukturierten und überwachten Rahmen mehrheitlich angepasst präsentiert habe, sich aber gleichwohl Hinweise für bestehendes manipulatives und beschönigendes Verhalten ergeben würden. Dysfunktionales Verhalten sei allenfalls erst im Rahmen krisen- hafter Zuspitzungen zu erwarten, welche im bisherigen Haftverlauf nicht vorgelegen hätten. Während das Risiko für erneute schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte als kurz- bis mittelfristig tief einzustufen sei, sei von einem erhöhten Risiko für Be- 10 trugsdelikte im kleinkriminellen Bereich auszugehen. Im Rahmen des Ergänzungs- gutachtens vom 29. Januar 2021 wurde der Gesamtwert der PCL-R aufgrund der jüngsten Entwicklungen um zwei Punkte auf 25 Punkte erhöht, an der diagnosti- schen Einschätzung vom 18. März 2019 wurde demgegenüber festgehalten. Er- gänzend wurde ausgeführt, dass die Vorkommnisse rund um die verheimlichte Be- ziehung die Vermutung bestätigen würde, wonach beim Beschwerdeführer manipu- latives und beschönigendes Verhalten vorliege und dieser Freiräume intransparent und missbräuchlich zu eigenen Gunsten nutze (pag. 234). Das intransparente und manipulative Verhalten des Beschwerdeführers lege nahe, dass trotz oberflächlich dargestellter Therapiefähigkeit und Behandlungsmotivation, wesentliche Inhalte nur oberflächlich bearbeitet und nicht verinnerlicht würden (pag. 236). Das Rückfallrisi- ko für ein erneutes Tötungs- oder schweres Gewaltdelikt werde kurz- bis mittelfris- tig als tief eingestuft; langfristig werde aufgrund der noch ungenügend aufgearbei- teten Persönlichkeitsproblematik und dem Fortbestehen dissozialer Erklärungsmo- delle und narzisstischer Beziehungsbedürfnisse von einem mittelgradigen Rückfall- risiko für die Anstiftung zu schweren Gewaltdelikten ausgegangen (pag. 237). Die im Gutachten gemachten Ausführungen decken sich etwa mit den Erörterun- gen im Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 11. Juni 2020, wonach von Sei- ten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes festgehalten werde, dass die kom- binierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen bestätigt würden und auf das unveränderte Vorhandensein ausgeprägter «psychopathy»- Merkmale hinzuweisen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1980). Ferner teilte die JVA St. Johannsen den BVD am 28. Juli 2020 u.a. mit, es seien kaum Indizien vorhan- den, wonach der Beschwerdeführer ehrlich sein könne. Eher erwecke er den Ein- druck von oberflächlicher Kooperation mit dem einzigen Ziel, möglichst bald entlas- sen zu werden. Die aktuelle Situation zeige, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelinge, inkriminierte, betrügerisch-manipulative Handlungen zu unter- lassen und es bestehe eine starke Diskrepanz zwischen seiner vordergründig ge- zeigten Auskunftsbereitschaft, Kooperations- und Absprachefähigkeit und seinem hintergründigen Verhalten (amtliche Akten BVD, pag. 2052 ff.). Im Rahmen ihrer jüngsten Beurteilung hielt schliesslich auch die KoFako zusammengefasst fest, dass die bisher in der Therapie gemachten Fortschritte des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der jüngsten Vorkommnisse zu relativieren bzw. in Frage zu stel- len seien. Er habe neben Intransparenz erneut betrügerisch manipulative Verhal- tensmuster gezeigt und es sei keine Einsicht in die deliktsrelevanten Persönlich- keitsanteile erkennbar. Es sei weiter nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bisher Copingstrategien habe entwickeln können bzw. diese auf der Handlungs- ebene umzusetzen vermöge, damit er ausserhalb eines eng betreuten Settings nicht wieder in alte deliktrelevante Verhaltensmuster zurückfalle. Eine bedingte Ent- lassung auf den 2/3-Termin sei aus legalprognostischer Sicht verfrüht (pag. 93 ff.). Die Ausführungen der KoFako sind nachvollziehbar. Sie bezog in ihren jüngsten Entscheid die wesentlichen Gutachten und Berichte ein. Schliesslich ist anzumer- ken, dass die Kommission aus Experten der Strafverfolgungsbehörden, der Voll- zugsbehörden und der Psychiatrie besteht – womit ein erhebliches Fachwissen vorhanden ist. Die Kammer stellt damit auch auf die Einschätzung der KoFako ab, zumal diese mit den jüngsten gutachterlichen Einschätzungen übereinstimmt. 11 Auch wenn der Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugsverlaufs eine überwiegend konstante bzw. stabile Therapiemotivation und -mitarbeit aufrechter- halten konnte, die bisher gewährten Ausgänge – soweit aus den Akten ersichtlich – immer ohne Beanstandungen abgelaufen sind und ihm nach langjähriger Therapie von verschiedenen Seiten auch Behandlungsfortschritte attestiert werden, so wer- fen die gezeigte Intransparenz und deliktsrelevanten betrügerisch-manipulativen Verhaltensmuster im Zusammenhang mit den jüngst aufgedeckten Regelverstös- sen und der Verheimlichung der Intimbeziehung zweifelsohne ein äusserst ungüns- tiges Licht auf die bisher berichtete Absprachefähigkeit und Kooperationsbereit- schaft des Beschwerdeführers. Hinzu kommen die aktuellen forensisch- psychiatrischen Einschätzungen, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor ei- ne kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkma- len vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die aufgestellte Legalprognose auch nicht als durchwegs positiv bezeichnet werden. So mag zwar sein, dass das Risiko für ein erneutes Tötungs- oder schweres Gewaltdelikt kurz- bis mittelfristig als gering eingestuft wird; langfristig wird aufgrund der noch unge- nügend aufgearbeiteten Persönlichkeitsproblematik und dem Fortbestehen dissozi- aler Erklärungsmodelle und narzisstischer Beziehungsbedürfnisse allerdings von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für die Anstiftung zu schweren Gewaltdelikten ausgegangen. Darüber hinaus besteht – aus Sicht des Gutachters Dr. med. D.________ – aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten, der Vorverurteilungen für Betrug sowie der eingeschliffenen manipulativen Verhaltensmuster ein hohes Risi- ko für Betrugsdelikte, auch wenn diese im kleinkriminellen Bereich verortet werden. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht unerhebliche Unsicherheiten und Risiken vorhanden. Es geht damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht lediglich um das Verheimlichen der Intimbeziehung bzw. die damit zusam- menhängenden Regelverstösse. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass in den besagten Regelverstössen genau diejenigen Verhaltensmuster zu erkennen sind, welche bereits im Gutachten vom 19. März 2019 – und damit noch vor Aufde- ckung besagter Vorfälle – angesprochen wurden. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen kommt die Kammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit als ungünstig zu werten ist. 26. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten: Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 1. Juni 2010 im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts in der JVA Lenz- burg an (amtliche Akten BVD, pag. 216). Ab dem 4. März 2014 befand er sich in der IKS Bostadel (amtliche Akten BVD, pag. 509 f.) und vom 24. Oktober 2017 bis zum 15. Juli 2019 war er in der JVA Solothurn untergebracht (amtliche Akten BVD, pag. 1163 ff.). Am 15. Juli 2019 wurde er schliesslich in die JVA St. Johannsen ver- legt, wo er seither inhaftiert ist (amtliche Akten BVD, pag. 1724 ff.). Im Rahmen seines Strafvollzugs hat sich der Beschwerdeführer mehrheitlich wohlverhalten. So zeigte er in der JVA Lenzburg etwa ein gutes Arbeits- und Sozialverhalten, hielt die Hausordnung ein und verhielt sich freundlich, musste allerdings wegen Unsport- lichkeit und Teilnahme an Glücksspiel verwarnt werden (amtliche Akten BVD, pag. 516 ff.). Auch in der IKS Bostadel war sein Verhalten grossmehrheitlich angepasst. 12 Berichtet wurde ebenfalls von einem guten Arbeits- und höflichen Vollzugsverhal- ten sowie regelmässigen Wiedergutmachungszahlungen. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer wegen Bargeld in der Zelle diszipliniert (amtliche Ak- ten BVD, pag. 557 f., 628 f., 965 ff., 1624 ff.). Gegen ihn erhobene Vorwürfe, ein il- legales Wettbüro betrieben zu haben, konnten weder nachgewiesen noch aus- geräumt werden (pag. 111). Während seiner Zeit in der JVA Solothurn verhielt sich der Beschwerdeführer freundlich und korrekt, leistete Wiedergutmachungszahlun- gen und gab zu keinen Disziplinierungen Anlass (amtliche Akten BVD, pag. 1223 ff.). Auch von Seiten der JVA St. Johannsen wurde verschiedentlich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer absprachefähig, freundlich und angepasst zeige, sich nach anfänglichem Ausloten der Grenzen auch bei der Arbeit an die Rahmen- bedingungen halte sowie Wiedergutmachungszahlungen leiste (amtliche Akten BVD, pag. 1826 ff., 1969 ff.). Am 29. Mai 2020 wurde in der JVA St. Johannsen be- kannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der coronabedingten Kontaktgestal- tung via Skype diverse Regelverstösse beging (falsche Kontaktangaben, Cybersex) und eine Intimbeziehung mit seiner ehemaligen Therapeutin verschwieg (amtliche Akten BVD, pag. 1936a, 1980 f.). Aus der Stellungnahme der JVA St. Johannsen vom 12. November 2020 ergibt sich, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerde- führers nach der Aufdeckung des Skype-Missbrauchs zunächst von Verschleie- rungstendenzen, widersprüchlichen Aussagen und mangelnder Kooperation ge- prägt gewesen sei. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer ansonsten wiederum ein korrektes Verhalten im Vollzug attestiert (gewissenhafte und strukturierte Ar- beitsausführung, kommunikativ und teamfähig, pag. 133 ff.). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sons- tigen Verhaltens auch das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers berück- sichtigt. Zu Recht hat sie aber darauf hingewiesen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5) und in diesem Zusammenhang relati- vierend festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie die Ausführungen hiervor zeigen, kann dem Beschwerdeführer nicht ein durchwegs korrektes Vollzugsverhalten attestiert wer- den. Selbst bei in jeder Hinsicht korrektem Vollzugsverhalten könnte aber nicht oh- ne Weiteres auf eine positive Legalprognose geschlossen werden, da ein entspre- chendes Verhalten – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – von einem Ge- fangenen als Normalfall erwartet werden darf. Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und übrigen Verhaltens insgesamt als bestenfalls neutral einge- schätzt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, hat sie dem überwiegend gu- ten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. 27. Ad zu erwartende Lebensverhältnisse: Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschät- zung der zu erwartenden Lebensverhältnisse zwangsläufig (als Prognose) stets ei- ne Mutmassung bleibt und zur Beurteilung bzw. Einschätzung derselben – soweit vorhanden – insbesondere auch frühere Ereignisse und Besonderheiten in der bis- herigen Tätergeschichte (als sachliche Anhaltspunkte) mitberücksichtigt werden müssen. 13 Den vorliegenden Berichten ist hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnis- sen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässigen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter und seinem Onkel pflegt (etwa amtliche Akten, pag. 558, pag. 966, pag. 1829). Im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. März 2019 wird denn auch von einem «stabilen familiären Bezugsrahmen» des Beschwerdeführers gesprochen (amtliche Akten BVD, pag. 1631). Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie ein gutes Verhältnis pflegt. Nach Ansicht der Kammer ist der Vorin- stanz allerdings beizupflichten, wenn sie den protektiven Einfluss dieser Kontakte zumindest in Frage stellt, zumal von der Familie auch in der Vergangenheit keine deliktsprotektive Wirkung ausgegangen ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Mutter während seines Strafvollzugs auch für regelwidri- ges Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung benutzte (Zurverfügungstellung Skype-Account). Hinweise auf regelmässige Kontakte des Beschwerdeführers aus- serhalb seiner Familie, etwa zu ehemaligen Kolleginnen oder Kollegen, sind den Akten keine zu entnehmen. Entsprechende Kontakte werden vom Beschwerdefüh- rer auch nicht geltend gemacht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Anmerkung im Gutachten vom 18. März 2019, wonach der Beschwerdeführer «ausgeprägt beziehungslos» imponiere und keine Informationen zu langjährigen Freundschaften vorliegen würden (amtliche Akten, pag. 1614). Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist weiter als ungünstig zu gewichten, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Ausbildung abgeschlossen hat und gleichzeitig beträchtlich verschuldet ist. Klarheit bezüglich der künftigen Arbeitssituation ist demnach von nicht unerheblicher Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer an- sonsten erneut in eine unsichere Arbeitssituation und prekäre finanzielle Verhält- nisse zurückkehren würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Be- schwerdeführer diesbezüglich bereits gewisse Vorstellungen. So ist den vorliegen- den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das eidgenössische Fach- zeugnis als Plattenleger anstrebe und aufgrund seiner Berufserfahrung in diesem Bereich eine verkürzte berufliche Grundausbildung absolvieren wolle. Auch befasst er sich offenbar mit der Schuldensanierung (amtliche Akten BVD, pag. 1962, pag. 1972 f.). Wie es scheint, wurden diesbezüglich zumindest erste Weichen gestellt, indem die Thematik Arbeitssituation/Schuldensanierung angegangen wurde. Rela- tivierend ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integra- tion in die Arbeitswelt bereits in jüngeren Jahren nicht gelang, womit das Alter zu- mindest damals nicht das ausschlaggebende Kriterium war. Es handelt sich damit zwar um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, die Vorstellungen des Be- schwerdeführers bieten jedoch noch keine Gewähr für eine entsprechende Arbeits- stelle, da deren erfolgreiche Umsetzung mit Blick auf die Vergangenheit doch frag- lich erscheint. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die spezialpräventive Wirkung der bisherigen Gefangenschaft sowie der ambulanten Therapie nicht unberücksichtigt gelassen werden darf. Inwieweit sich infolge dessen seine zu erwartenden Lebens- verhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Vieles ist noch unsi- cher oder gleicht den früheren Verhältnissen, die ein straffreies Leben bisher nicht 14 zu ermöglichen vermochten. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweist sich das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse als eher negativ, bestenfalls neutral. 28. Ad Gesamtwürdigung: Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3, BGE 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekrite- rien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Rahmen der Gesamtwürdigung folgerte die Vorinstanz, es würden alle Kriterien ungünstig respektive bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Bei dieser Ausgangsla- ge könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden (pag. 62). Die vom Beschwerdeführer bekundeten Ausbildungs- bzw. Arbeitsbemühungen, sein mehrheitlich gutes Verhalten im Strafvollzug sowie der regelmässige Kontakt zu seiner Familie (insbesondere Mutter und Onkel) vermögen das negativ zu be- wertende Vorleben, die klar negativ zu gewichtende Täterpersönlichkeit sowie die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Auch die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. med. D.________, der KoFako und der JVA St. Johannsen davon aus, dass der Be- schwerdeführer vorerst kleinschrittig und längerfristig an ein Leben in Freiheit her- anzuführen ist. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalpro- gnose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben als negativ (vgl. Ziff. 24. hiervor), die Täterpersönlichkeit als ebenfalls negativ (vgl. Ziff. 25. hiervor) sowie das deliktische und sonstige Verhalten und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als (bestenfalls) neutral (vgl. Ziff. 26 f. hiervor) gewertet wur- den, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt zutreffend, wonach dem Be- schwerdeführer aktuell keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. 29. Ad Differenzialprognose: Im Sinne der Differenzialprognose sind schliesslich die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Ausset- zung des Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Ur- teile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Voll- verbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollver- büssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., Art. 86 StGB N 16). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vor- zugswürdig (vgl. zumindest implizit: Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder be- dingt entlassen werde; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III. 6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. II. 2. sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. III. 4.9; vgl. KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16). 15 Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeu- tig negative Prognosen resultieren (Urteil des BGer 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann bis zur Vollverbüssung am sta- tischen Kriterium des Vorlebens nichts mehr geändert werden, die übrigen Kriterien sind einer Verbesserung aber durchaus zugänglich. So kann die Täterpersönlich- keit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinen Persönlichkeits- und Verhaltensauffäl- ligkeiten und mit seinen Taten auseinandersetzt. So ist die Persönlichkeitsproble- matik beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 29. Januar 2021 bisher ungenü- gend aufgearbeitet (pag. 236 f.). Das sonstige Verhalten lässt sich insofern verbes- sern, wenn der Beschwerdeführer langfristig zu keinen Disziplinierungen mehr An- lass gibt, ansonsten ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeigt, sich an die gel- tenden Regeln hält und Wiedergutmachung leistet. Der Beschwerdeführer kann die verbleibende Zeit im Vollzug auch noch nutzen, um Klarheit hinsichtlich der zu er- wartenden Lebensverhältnisse zu schaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten. Eine Verbesserung im weiteren Vollzug ist nach dem Gesagten auch nach Ansicht der Kammer möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstren- gungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen ne- gativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose – unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts (vgl. Ziff. 29 hiervor) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfas- send gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdefüh- rer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu ver- weigern ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 31. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 16 32. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Beiordnung von Advokatin B.________. Weiter wendet er sich ge- gen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Sicherheits- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr nach Art. 111 Abs. 2 VRPG ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, sofern dies die tatsächli- chen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichts- losigkeit abgewiesen. So habe bei dieser Ausgangslage von Vornherein festge- standen, dass derzeit keine bedingte Entlassung gewährt werden könne, insbe- sondere aufgrund der Empfehlungen des aktuellen Gutachters, der KoFako und der JVA St. Johannsen (pag. 63 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwie- riger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genü- genden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidre- levanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 107). Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor den BVD am 19. August 2020 in der JVA St. Johannsen das rechtliche Gehör gewährt und der Erlass einer die be- dingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs verweigernden Verfügung in Aussicht gestellt. Dabei wurden ihm die Argumente, welche schliesslich zum Erlass der erwähnten Verfügung geführt haben, vorgelegt (amtliche Akten BVD, pag. 2074 ff.). In der entsprechenden Verfügung vom 28. August 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 2095 ff.) gewichteten die BVD das Kriterium des Vorlebens als «negativ», die Täterpersönlichkeit als «ungünstig», das übrige deliktische und sonstige Verhalten als «eher negativ» und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als «bestenfalls eher negativ». Insgesamt kamen die BVD zum Schluss, dass das vom Beschwer- deführer gezeigte Verhalten im Vollzug und insbesondere die ungünstige Be- währungsprognose einer bedingten Entlassung entgegenstehen würden. Sie ver- zichtete unter diesen Umständen auf Ausführungen zur Differenzialprognose. Die BVD haben sich im Rahmen der besagten Verfügung auch mit den vom Beschwer- deführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aus- führungen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen Ausführungen nicht 17 zu folgen sei. Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdefüh- rer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde. Weder hielten sich die Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage noch war unter den erwähnten Umständen das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher. Folglich musste seine Beschwerde an die SID als aussichtslos gelten, weshalb diese zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat. Desgleichen gilt für die vorliegende Beschwerde: Wie sich im vorliegenden Verfah- ren zeigt, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sämtliche im Rahmen der Le- galprognose zu berücksichtigenden Kriterien zu Ungunsten des Beschwerdeführers bzw. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, bei welchem der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen können, dass seine Chancen, vor dem Obergericht durchzudringen, intakt gewesen wären bzw. das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erschienen wäre. Oberin- stanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits vor den BVD und der SID vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Insbesondere vor dem Hintergrund des getrübten Vorlebens des Be- schwerdeführers, der gestützt auf das aktuellste Gutachten (und Ergänzungsgut- achten) als negativ gewichteten Täterpersönlichkeit und den unsicheren Aussichten bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse, war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgs- chancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefah- ren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen An- wältin ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdefüh- rer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 18 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin im vorliegenden Verfahren wird abge- wiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erho- ben (Art. 112 Abs. 1 Satz 1 VRPG). 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen Bern, 5. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 19