9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung als erledigt abgeschrieben. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 6. Juli 2020 (PEN 20 20) erwächst in Rechtskraft. 2. Die auf den 11./12. November 2021 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung findet nicht statt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.