8 IV. Kosten 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin sind für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren Entschädigungen auszurichten. Diese werden nach Eingang der Honorarnoten festgesetzt. Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin F.________ werden aufgefordert, eine Honorarnote einzureichen.