7. Die zur rechtshilfeweisen Vorladung des Beschuldigten benötigten Informationen hat dieser trotz der Anfrage seines amtlichen Verteidigers während rund dreier Monate nicht eingereicht. Dem Beschuldigten kann die Vorladung nicht direkt zugestellt werden. Dadurch hat er konkludent sein Desinteresse an der Durchführung eines Berufungsverfahrens kundgetan. Die Berufung gilt im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen. Damit fällt auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO) und das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben.