Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur «Zustellung» der Vorladung durch öffentliche Bekanntmachung vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten geschlossen werden muss, dass die Abhaltung eines Berufungsverfahrens nicht (mehr) seinem Willen entspricht. Die Überprüfung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses erfordert im vorliegenden Fall ohnehin zwingend die Anwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung. Diese könnte mit einer öffentlichen Bekanntmachung der Vorladung nicht hinreichend sichergestellt werden. III. Fazit